Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsschluss
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von 2 Wochen annehmen.
(2) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen
zu Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd zu
betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaften dar.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen,
Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir, bzw. unsere Vorlieferanten uns Eigentums- und
Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen und Werkzeuge
dem Kunden weiterverrechnet werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die
als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckvorlagen, Filme, Klischees und andere Unterlagen
trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Eine vom Kunden erklärte Druckfreigabe
ist verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb
von 3 Tagen, wird dieser verbindlich.
(5) Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit Auftragserteilung stellt uns
der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen
erhoben werden. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können von Aufträgen
zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger
Verletzungen bergen.
(6) Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware vorzunehmen.
Bei Bestellung von geringeren, als in Katalogen oder Werbebroschüren angegebenen
Mindestmengen, behalten wir uns die Erhebung einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw.
eines Mindermengenzuschlags vor.
(7) Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt sind wir
zum Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Kunden bestehen in diesen Fällen nicht.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben, ob er die Ware an einen Endverbraucher
weiterveräußert. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung oder bei einem Verkauf
der Ware an einen Endverbraucher entgegen der Angabe bei der Bestellung, gelten die Rechte
aus § 478 BGB als abbedungen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Versandstelle“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wir behalten uns vor, die Belieferung von Neukunden von Vorauskasse abhängig zu machen.
Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht pünktlich bezahlt, behalten wir uns vor, die
Lieferung von laufenden Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen bzw. von Vorauskasse
abhängig zu machen.
(7) Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung bereit stehende Ware
auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Auftragswertes (o. MWSt.) geltend zu machen. Dem
Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(8) Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer,
Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden
Abgaben sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten und zu Lasten
des Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Insbesondere gelten Lieferfristangaben erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen,
Daten und sonstiger vom Kunden zu erbringenden Leistungen bei uns.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von maximal 15 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“
vereinbart.
(2) Falls auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des
Verkäufers erfolgt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(5) Den Kunden trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und
Mangelfreiheit der Ware.
(6) Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach den besten wirtschaftlichen
Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere
Versandarten müssen vom Kunden schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die
Rügefrist beträgt maximal 3 Werktage nach Erhalt der Ware. Für unsachgemäße Lagerung der
gelieferten Waren beim Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle eines Kaufes nach
Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch
technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare
Änderungen werden vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer vorherigen
Zustimmung.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Bei Fernostware und sogenannten Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für
den entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;
sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(11) Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten bezüglich der
Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Sonstiges
(1) Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware unser Firmenlogo
bzw. unsere Firmenbezeichnung anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen
Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in unseren Geschäftsräumen und zur Abbildung
in Katalogen und Broschüren aller Art zu verwenden.
(2) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung uns zu Kenntnis
gelangten Daten zu speichern und diese an die von uns zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner
weiterzugeben.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrundeliegenden
Vertrages nicht berührt.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort
der Ware.


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